Liefer- und Leistungsfristen und -termine
- Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von Ansorg in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) bestätigt wurden.
- Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung etwaiger vom Kunden zu beantwortender produktbezogener Fragen sowie der Angabe der von dem Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Leistungen, insbesondere der gewünschten Ausstattung des Liefergegenstandes.
- Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen im Fall einer Anzahlung oder Vorkasse gem. Ziff. 7.3 erst wenn Ansorg über den Betrag regressfrei verfügen kann (Zahlungseingang).
- Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrübergang (Ziff. 5.4) bewirkenden Umstände eingetreten sind. Entsprechendes gilt für die Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine. Bei Lieferverzögerungen, die Ansorg zu vertreten hat, haftet Ansorg nur in dem in Ziff. 9 genannten Umfang.
- Die Liefer- und Leistungsfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich – auch während eines Verzugs – bei unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs von Ansorg liegenden und von Ansorg nicht zu vertretenden Ereignissen wie höhere Gewalt oder Arbeitskämpfe um die Dauer der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt Ansorg dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Störung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Bei Liefergegenständen, die Ansorg nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
- Für den Fall, dass der Kunde sich in Bezug auf die Liefergegenstände in Annahmeverzug befindet, ist Ansorg berechtigt, die Rechnung zu stellen (die sofort und ohne Abzug zur Zahlung durch den Kunden fällig ist) und dem Kunden sämtliche, durch die nicht rechtzeitige Annahme der Liefergegenstände entstandenen Kosten, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen. Bei Lagerung in den Räumen von Ansorg werden Lagerkosten in Höhe von 2% des Warenverkaufswertes pro Monat berechnet.
Preise
Preisangaben verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (EXW) zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung sowie der mit der Lieferung verbundenen Steuern und sonstigen Abgaben. Zahlungen haben in der Währung zu erfolgen, die in dem Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung von Ansorg genannt ist.