General Terms and Conditions

  1. General, Scope of Application
     
    1. Sales, deliveries, and other services by Ansorg GmbH ("Ansorg") to customers named in Paragraph 1.2 shall be made exclusively based on these General Terms of Sale and Delivery for Foreign Business ("Terms of Delivery"), which shall be accepted by the Customer by the placing of an order or the receipt of delivery. These Terms of Delivery shall also apply to all future transactions with the Customer. The Customer's conflicting or supplementary general terms and conditions shall not apply, even if Ansorg does not expressly object to such terms.
    2. The Terms of Delivery shall only apply to customers domiciled outside of the Federal Republic of Germany which are trading in their professional or business capacity when they sign the contract, or to foreign legal entities under public law, or to a foreign special fund under public law.
    3. Ansorg's "General Terms of Sale and Delivery for Domestic Business" shall apply to all customers domiciled within the Federal Republic of Germany.
       
  2. Conclusion, Content of the Contract
     
    1. Particulars and information contained in product catalogues and price lists only become a binding part of the contract provided that they are expressly referred to therein.
    2. A contract shall not become effective until it has been expressly confirmed by Ansorg in a written confirmation of order and shall be governed exclusively by the contents of the confirmation of order and these Terms of Delivery. Oral agreements or promises as well as changes to confirmed orders are only valid if they have been confirmed by Ansorg's authorized representatives in writing.
    3. Legally relevant declarations and notifications (e.g., withdrawal from the contract, reduction of the purchase price, notice of defect) made by the customer after conclusion of the contract have to be in writing (e.g. letter, e-mail, fax) in order to be effective.
       
  3. Description of Goods, Offer Documents, Reservation of Right of Modification
     
    1. Information provided in sales catalogues, price lists, brochures and any other informative literature provided by Ansorg to the customer as well as any other descriptions of the goods to be delivered ("Goods") shall under no circumstances constitute a guarantee for any specific quality of the goods; such specific guarantees must explicitly be agreed in writing.
    2. Ansorg shall retain any ownership rights, copyrights, name rights and industrial property rights to all documents and other items including cost estimates, drawings, models, samples, and software handed over to the customer. These documents and items shall be kept confidential vis-a-vis third parties, even after the termination of the contract. The duty to keep confidential shall only expire if and insofar as the knowledge contained in the documents and items handed over becomes part of the public domain.
    3. Ansorg retains the right to assert all claims if the customer discloses documents and other items provided to it by Ansorg to a third party without having been authorized to do so.
    4. Ansorg retains the right to modify the design and material to the extent the agreed function and optical appearance is not changed hereby, and the modifications are acceptable for the customer. Any further modifications require the customer's consent.
  4. Delivery and Performance Periods and Dates

    1. Delivery and performance periods and dates are only binding if they have been expressly confirmed by Ansorg in writing (e.g., letter, e-mail, fax).
    2. Any agreed delivery and performance periods shall commence upon conclusion of the contract, however, not until the customer has produced all documents, permits and releases to be provided by it and has resolved any product-related questions to be answered by it and has stated any details that the customer must submit in relation to the requested services, in particular the requested equipment of the goods.
    3. Any agreed delivery and performance periods shall commence in case of down payment and prepayment pursuant to Section 7.3 once Ansorg is able to dispose of the amount (receipt of payment).
    4. Delivery and performance periods are deemed complied with if all circumstances effecting the passing of risk (Section 5 Para. 4) have occurred before they expire. The same shall apply to the compliance with delivery and performance dates. If delivery is delayed due to reasons for which Ansorg is responsible, Ansorg shall only be liable to the extent specified under Section 9.
    5. In case of unforeseeable, unavoidable events that are beyond Ansorg's control, and for which Ansorg does not bear responsibility, such as events of force majeure or labour disputes, the delivery and performance periods and dates shall be extended or postponed, also during a delay, by the duration of such event. Ansorg shall inform the customer as soon as possible about the beginning and the end of the disturbance. If the disturbance continues for more than three months or if it has been established that it will continue for more than three months, both contracting parties may rescind the contract. With regard to any goods that Ansorg does not produce itself, the correct and timely self-supply shall be reserved.
    6. If the customer does not accept the delivered goods in time, Ansorg shall be entitled to issue the invoice (which shall be due for payment by the customer immediately and without deduction) and charge to the customer any costs, in particular storage costs, that have incurred because the delivered goods were not accepted in time. If the goods are stored at Ansorg's premises, storage costs in the amount of 2% of the market price of the goods shall be charged per month.
       
  5. Scope of Delivery, Shipment, Passing of Risk, Transport Insurance
     
    1. Measurement and weights stated in the offer documents of Ansorg as well as any other technical data of the goods constitute approximate values to the extent this is due to technical reasons or customary in the respective sector.
    2. Ansorg may make partial deliveries and/or may render partial services for good reasons provided this is reasonable for the customer.
    3. The place of delivery shall be subject to the delivery terms agreed between Ansorg and the customer, which are to be interpreted according to the Incoterms, as amended from time to time. Unless specific delivery terms have been agreed upon, delivery shall always be made EXW at Ansorg's registered office according to the Incoterms, as amended from time to time. If the goods are delivered to the customer, risk shall pass to the customer. Ansorg may choose at its own discretion the type and route of shipping.
    4. Unless otherwise agreed, risk shall pass to the customer at the time that the goods are made available to it. If the goods are transported to the customer, the risk shall pass to the customer at the latest at the time when the goods are handed over to the first carrier for transmission to the customer. If the carriage of the goods should be delayed as a result of circumstances beyond Ansorg's control, then risk shall pass to the customer at the time when Ansorg's readiness for dispatch is communicated to it.
    5. A transport insurance shall be taken out only upon request and at the expense of the customer. In case of a claim Ansorg will assign to the customer claims against the insurance policy, simultaneously with and in exchange for the contractual performance by the customer (including repayment of the insurance premiums).
    6. Delivery will be effected according to the latest version of Incoterms.
       
  6.  Prices

    Unless agreed otherwise, all prices are ex works (EXW) and are exclusive of packaging, shipping, insurance as well as tax and other duties related to the delivery. Payment must be made in the currency specified in Ansorg's offer or confirmation of offer.
     
  7. Payment Terms, Credit Standing of Customer
     
    1. Unless agreed otherwise, invoices by Ansorg shall be due for payment by the customer without any deductions within 7 days from the date of invoice. Payment shall only be deemed to have been effected once Ansorg is able to dispose of the full amount (receipt of payment).
    2. Ansorg shall be entitled to issue separate invoices for partial deliveries and/or partial services as defined in Section 5.2.
    3. Ansorg shall be entitled to request down payment up to 80 per cent of the order value prior to delivery. Ansorg shall be entitled to request prepayment if no credit insurance can be obtained for the customer or Ansorg receives a negative credit report for the customer.
    4. Bills of exchange and checks shall only be accepted by Ansorg as means of payment upon specific agreement between the contracting parties. In such cases payment shall only be deemed to have been effected once the amount has been credited to the specified account of Ansorg without reservation. All costs including statutory VAT that have incurred due to payment being effected by bill of exchange or check shall be at the expense of the customer and shall become due immediately.
    5. The customer is only entitled to a set-off and is only entitled to assert a right of retention if its counterclaim is uncontested, acknowledged, or has been finally adjudicated.
    6. If the customer is in default of payment, Ansorg shall be entitled, irrespective of any other remedies it may have, to demand default interest in the amount of 8% p.a.. The assertion of a claim for further damages due to default shall remain unaffected.
    7. In the event of a delay in payment Ansorg is entitled to payment of a lump sum of EUR 40,00. This shall apply also in the event of down payment or any kind of payment by instalments. This shall be without prejudice to the assertion of further default damages. The payment of the lump sum of EUR 40,00 will be credited to the damage actually incurred if the damage is caused by legal expenses.
    8. Unless agreed otherwise, any payments by the customer received by Ansorg shall redeem the Customer's debts in the order of their due date according to Section 7.1.
       
  8. Duty to Inspect the Goods, Defectiveness, Notice of Defect, Customer's Rights in case of Defects
     
    1. The customer must inspect the goods without undue delay upon delivery and must notify Ansorg of any defects that are obvious upon delivery of the goods in writing and without undue delay, but not later than one week following delivery, whereby the type of the defect must be specified in detail. The customer must notify Ansorg in writing of any hidden defects within a period of one week after having detected or having been able to detect the respective defect. Otherwise, the customer shall lose its warranty claims with regard to these defects, notwithstanding the reasons the customer may have for not adhering to these requirements. The aforementioned one-week period is deemed complied with if the customer has sent the written notice of defect in due time, provided that Ansorg has actually received the notice of defect sent in due time.
    2. Unless agreed otherwise in the contract, a defect does not already exist due to that fact that the goods do not fulfil technical and other standards applicable in the country of destination or that the goods are not suitable for purposes for which comparable goods are usually used. Variations of surface, structure and colour of individual goods do not constitute a defect as far as they relate to production technique and are acceptable.
    3. Complaints of the Customer are in any case excluded if they are attributable to the Customer's violation of Ansorg's recommendations for application.
    4. If, after the customer has given a notice of defect, a defect of the goods cannot be found, the customer must reimburse to Ansorg all costs having incurred in relation to the inspection of the goods.
    5. If the goods are defective, Ansorg shall at Ansorg’s sole and free discretion be entitled to remedy the defect by subsequent performance or delivery of a replacement. Ansorg's right to refuse subsequent performance under the applicable law remains unaffected.
    6. If the defect of the goods is not remedied by subsequent performance or delivery of a replacement within a reasonable time period, the customer may request a reduction of the purchase price.
    7. If the goods are defective, the customer shall not be entitled to rescind the contract instead of claiming a reduction of the purchase price according to Section 8.6, unless the defect constitutes a material breach of duty. No material breach of contract shall exist if Ansorg remedies the lack of conformity within a reasonable period to be fixed by the customer but which shall not be less than six (6) weeks.
    8. The customer's rights in case of defects of the goods shall become statute-barred within twelve months after delivery of the goods to the customer. If the parties agreed on an acceptance procedure, the limitation period starts with the acceptance.
    9. Ansorg also offers the customer for all lights of the Ansorg-brand a guarantee of 5 years. For details, please refer to the terms of guarantee of Ansorg, which you can access under www.ansorg.com or request from Ansorg at any time.
       
  9. Liability, Damages
     
    1. Ansorg shall be liable for damages vis-a-vis the customer, in particular for consequential economic loss due to delayed delivery and/or performance or defectiveness of the goods, only in the event of gross negligence or intent.
    2. Subject to the provision in Section 9.3 and in Section 13.2, Ansorg shall be liable according to the statutory and contractually unchangeable provisions in case of product liability, data breaches and physical injury.
    3. If a third party, which has purchased the goods from the customer or from another or several intermediate dealers of the retail chain, asserts claims vis-a-vis Ansorg under the provisions of a foreign law due to an alleged product defect of the goods, the customer undertakes to indemnify Ansorg within their interior relationship from any claims of the third party asserted in or out of court, provided that the goods were in compliance with the technical and other standards with regard to product safety applicable in the Federal Republic of Germany and thus, the goods were not defective within the relationship with the customer.
    4. The limitations of liability also apply in the case of breaches of duty by or for the benefit of persons for which Ansorg is responsible in terms of attribution of fault in accordance with the applicable law.
       
  10. Retention of Title
     
    1. Ansorg shall retain title to the goods unless the customer has paid the purchase price in full as defined in Section 7.1.
    2. The customer is obliged to take all measures necessary for compliance with the retention of title according to Section 10.1 or for serving the purpose of a functionally equivalent security right accepted in the country of destination (domicile of the customer). The breach of this obligation by the customer constitutes a material breach of contract.
       
  11. Customer's obligations for the installation of the delivery items and/or the lightning
     
    1. In the case of installation of the delivery items by Ansorg, the customer shall ensure general order on the construction site, manage the collaboration of the various entrepreneurs, and fulfil all agreed duties to provide and advance performances. In this connection, the customer shall warrant that Ansorg is able to carry out the installation without any legal or actual obstacles and without delays. This includes the duty to notify Ansorg upon ordering of any installation that is not on the ground level, and to ensure that the installation site is accessible, clean and free from obstacles and obstructions. In particular, the customer shall carry out all agreed and necessary preparatory work and advance performances at their own expense and shall warrant that the static requirements defined by Ansorg are met at the start of installation.
    2. The customer shall be liable for any breach of duty under section 11.1 in accordance with statutory provisions.
       
  12. Replacement, Taking Back Goods
     
    1. Without prejudice to Section 8, the customer shall not be entitled to claim that the goods are replaced or taken back against issuing of a credit note.
    2. As a gesture of goodwill it is possible that the goods are replaced or taken back on an individual basis with the prior written consent of Ansorg.
    3. The replacement or return of the goods shall be exclusively subject to the terms and conditions of Ansorg in each individual case, which the customer accepts with the return of the goods.
    4. Ansorg has the right to refuse the return of the goods in case of a missing prior written consent of Ansorg and to return the goods at the risk and expense of the customer.
       
  13. Privacy Policy
     
    1. Ansorg shall collect, process or use personal data only within the scope of data protection regulations. For details, please refer to the Privacy Policy of Ansorg, which you can access under www.ansorg.com/en/bcr or request from Ansorg at any time.
    2. Unless otherwise provided in these Terms of Delivery, Ansorg shall be liable for infringement of data protection in accordance with legal provisions. For damages Ansorg is only liable in the event of intent or gross negligence.
       
  14. Legal Venue, Applicable Law
     
    1. The courts in Freiburg im Breisgau, Germany, shall have exclusive jurisdiction over all disputes arising out of this contract if the registered place of business of the Purchaser is within the European Union. All disputes arising out of or in connection with the contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce (ICC) by one arbitrator appointed in accordance with the said Rules if the registered place of business of the Purchaser is outside the European Union. The place of arbitration shall be Freiburg im Breisgau, Germany. The arbitration proceedings shall be conducted in German.
    2. The laws of Switzerland including the UN Convention on Contracts for the International Sale of goods (CISG) of April 11, 1980 shall apply to these Terms of Delivery and the contractual relationship of the contracting parties.
       
  15. Final Provisions
    1. If one or several provisions of the contract and/or these Terms of Delivery shall be or become invalid or unenforceable, the validity of the remaining provisions of the contract and/or the Terms of Delivery shall not be affected hereby. In such case, the contracting parties undertake to replace the invalid or unenforceable provision by such valid and enforceable provision that comes closest to the intended economic purpose. The same shall apply if the contract is incomplete.
    2. The contracting parties mutually undertake to take all reasonable measures necessary for achieving the purpose of the contract and to refrain from any act that may affect the fulfilment and performance of the contract.
  1. Allgemeines, Geltungsbereich
     
    1. Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen von Ansorg GmbH („Ansorg“) gegenüber den in Abs. 1.2 genannten Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte („Lieferbedingungen“), die der Kunde durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn Ansorg diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
    2. Die Lieferbedingungen gelten nur gegenüber den innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind sowie gegenüber inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem inländischen öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
    3. Gegenüber den außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden gelten die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte“ von Ansorg.
       
  2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
     
    1. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Ansorg zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. In Bezug auf den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z.B. Rücktritt, Minderung oder Mängelanzeigen), die nach Vertragsschluss vom Kunden abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax).
    3. Bezugnahmen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne eine derartige Bezugnahme, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.
       
  3. Warenbeschreibungen, Angebotsunterlagen, Änderungsvorbehalt
     
    1. Angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten und sonstigem dem Kunden von Ansorg überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantie für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Garantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
    2. Ansorg behält sich an den dem Kunden übergegebenen Unterlagen und sonstigen Gegenständen, insbesondere an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Mustern sowie Software alle gegebenenfalls bestehenden Eigentumsrechte, Urheberrechte, Namensrechte und gewerblichen Schutzrechte vor. Gegenüber Dritten sind die genannten Unterlagen geheim zu halten und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt ist.
    3. Für den Fall der unerlaubten Weitergabe der dem Kunden übergebenen Unterlagen und sonstigen Gegenstände an Dritte behält sich Ansorg die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche vor.
    4. Ansorg behält sich Konstruktions- und Materialänderungen vor, soweit dadurch die vereinbarte Beschaffenheit, die Eignung der Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung und die optische Erscheinung nicht verändert wird und die Änderung dem Käufer zuzumuten ist. Weitergehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.
  4. Liefer- und Leistungsfristen und -termine

    1. Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von Ansorg in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) bestätigt wurden.
    2. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung etwaiger vom Kunden zu beantwortender produktbezogener Fragen sowie der Angabe der von dem Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Leistungen, insbesondere der gewünschten Ausstattung des Liefergegenstandes.
    3. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen im Fall einer Anzahlung oder Vorkasse gem. Ziff. 7.3 erst wenn Ansorg über den Betrag regressfrei verfügen kann (Zahlungseingang).
    4. Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrübergang (Ziff. 5.4) bewirkenden Umstände eingetreten sind. Entsprechendes gilt für die Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine. Bei Lieferverzögerungen, die Ansorg zu vertreten hat, haftet Ansorg nur in dem in Ziff. 9 genannten Umfang.
    5. Die Liefer- und Leistungsfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich – auch während eines Verzugs – bei unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs von Ansorg liegenden und von Ansorg nicht zu vertretenden Ereignissen wie höhere Gewalt oder Arbeitskämpfe um die Dauer der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt Ansorg dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Störung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Bei Liefergegenständen, die Ansorg nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
       
  5. Lieferumfang, Versand, Gefahrübergang, Transportversicherung
     
    1. Die in den Angebotsunterlagen von Ansorg genannten Maß- und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten des Liefergegenstandes stellen, soweit dies technisch bedingt und branchenüblich ist, Annäherungswerte dar.
    2. Ansorg kann aus begründetem Anlass Teillieferungen und/oder -leistungen vornehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
    3. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, liegt die Wahl der Versandart und des Versandwegs im billigen Ermessen von Ansorg.
    4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware für die den Transport ausführende Person über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder die Kosten des Transports oder Versands aufgrund besonderer Vereinbarung von uns übernommen werden. Verzögert sich der Versand der Ware in Folge von Umständen, die Ansorg nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
    5. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.
    6. Die Lieferung erfolgt gemäß der aktuellen Version der Incoterms
    7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Ansorg berechtigt, die Rechnung zu stellen (die sofort und ohne Abzug zur Zahlung durch den Kunden fällig ist) und Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Für die Lagerkosten berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Ansorg überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
       
  6. Preise

    Preisangaben verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Lager zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung sowie der mit der Lieferung verbundenen Steuern und sonstigen Abgaben.
     
  7. Zahlungsbedingungen, Kreditwürdigkeit des Kunden
     
    1. Rechnungen von Ansorg sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, 7 Tage nach Rechnungsdatum und Lieferung der Ware ohne Abzug zur Zahlung durch den Kunden fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Ansorg über den Betrag regressfrei verfügen kann (Zahlungseingang).
    2. Ansorg ist berechtigt, für Teillieferungen und/oder -leistungen im Sinne der Ziff. 5.2 Teilrechnungen zu erstellen.
    3. Ansorg ist berechtigt eine Anzahlung von 80% des Auftragswertes vor Auslieferung zu verlangen. Sofern für den Kunden keine Kreditversicherung zu erlangen ist oder Ansorg für den Kunden eine negative Bonitätsauskunft erhält, ist Ansorg berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
    4. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Kaufpreisanspruch von Ansorg durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Ansorg nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Ansorg den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
    5. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien von Ansorg als Zahlungsmittel entgegengenommen. In diesen Fällen gilt die Zahlung erst nach vorbehaltloser Gutschrift auf dem angegebenen Konto von Ansorg als erfolgt. Sämtliche mit der Bezahlung durch Wechsel oder Scheck entstehenden Kosten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
    6. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten ist, rechtskräftig festgestellt ist oder sich aus demselben Vertrag ergibt, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
    7. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist Ansorg unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
    8. Weiterhin hat Ansorg im Fall des Zahlungsverzugs mit einer Entgeltforderung Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Ansorg überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
    9. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tilgen die bei Ansorg eingehenden Zahlungen des Kunden dessen Schulden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit gemäß Ziff. 7.1.
       
  8. Untersuchungspflicht, Mangelhaftigkeit, Mängelrüge, Rechte des Kunden bei Mängeln
     
    1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann Ansorg zunächst wählen, ob Ansorg Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Ansorg die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    3. Ansorg ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    4. Der Kunde hat Ansorg die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn Ansorg ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
    5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Ansorg nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Ansorg vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
    6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    7. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
    8. Ansorg bietet dem Kunden zusätzlich für alle Leuchten der Marke Ansorg eine Garantie von 5 Jahren an. Die Garantiebedingungen werden dem Kunden auf Anfrage übermittelt und sind auch im Internet (www.ansorg.com) verfügbar.
       
  9. Haftung, Schadensersatz
     
    1. Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Ansorg bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Auf Schadensersatz haftet Ansorg – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Ansorg vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften(z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur            

      a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

      b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Ansorg jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
       
    3. Die sich aus Ziff. 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Ansorg nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Ansorg einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Datenschutzverstößen (vgl. zur Haftungsbegrenzung bei Datenschutzverstößen Ziff. 14.2).
    4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Ansorg die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen, sofern und soweit es sich nicht um einen Werkvertrag handelt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
       
  10. Verjährung
     
    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).
    2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 9.2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Datenschutzverstößen verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
       
  11. Eigentumsvorbehalt
     
    1. Ansorg behält sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände (im Folgenden „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln und Ansorg bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten.
    3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Ansorg gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Ansorg ab; Ansorg nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen Ansorg und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Ansorg abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Ansorg im eigenen Namen einzuziehen. Ansorg kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Ansorg in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist Ansorg berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Zudem kann Ansorg in diesem Fall verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    4. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen ist Ansorg berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Ansorg ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Ansorg diese Rechte nur geltend machen, wenn Ansorg dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Dieses Rücknahmerecht erstreckt sich nicht auf bereits bezahlte Ware. Die durch die Ausübung des Rücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und Lagerung) trägt der Kunde, wenn Ansorg die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hatte. Ansorg ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befriedigen, sofern Ansorg die Verwertung zuvor angedroht hat. In der Androhung hat Ansorg dem Kunden zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist zu setzen.
    5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für Ansorg als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne aber Ansorg zu irgendwelchen Leistungen zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Ansorg das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt Ansorg das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass der andere Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Ansorg anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Gleiches gilt, wenn die Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder Gebäude dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes wird. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von Ansorg unentgeltlich. Für die durch Verbindung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
    6. Übersteigt der realisierbare Wert der Ansorg nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, wird Ansorg insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit Ansorg bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an Ansorg entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
       
  12. Pflichten des Kunden bei Montage der Liefergegenstände und/oder Einrichten der Beleuchtung
     
    1. Der Kunde hat im Fall der Montage der Liefergegenstände durch Ansorg für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen, das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln und sämtliche vereinbarten Bereitstellungspflichten sowie Vorleistungen zur erfüllen. Der Kunde gewährleistet in diesem Zusammenhang, dass Ansorg in der Lage ist die Montage ohne rechtliche oder tatsächliche Behinderung und ohne Verzögerung auszuführen. Hierzu gehört, dass der Kunde eine nicht ebenerdige Montage Ansorg bei Beauftragung mitteilt, der Montageort zugänglich, gereinigt und frei von Hindernissen oder Behinderungen ist. Insbesondere hat der Kunde alle vereinbarten sowie notwendigen Vorarbeiten und Vorleistungen auf eigene Kosten zu erbringen und zum Zeitpunkt des Montagebeginns die statischen Vorgaben von Ansorg zu gewährleisten.
    2. Der Kunde haftet für die Verletzung seiner Pflichten gem. Ziff. 12.1 nach den gesetzlichen Vorschriften.
       
  13. Umtausch und Rücknahme aus Kulanz
     
    1. Der Kunde hat unbeschadet der Bestimmungen von Ziff. 8 keinen Anspruch auf Umtausch oder Rücknahme des Liefergegenstandes gegen Erteilung einer Gutschrift.
    2. Im Einzelfall ist eine Warenrücknahme oder Umtausch nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Ansorg aus Kulanz möglich.
    3. Eine Warenrücknahme oder Umtausch erfolgt ausschließlich zu den von Ansorg im jeweiligen Einzelfall genannten Bedingungen und Konditionen, die der Kunde mit der Warenrücksendung anerkennt.
    4. Ansorg ist berechtigt, eine Warenrücksendung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Ansorg zu verweigern und auf Kosten und Gefahr des Kunden zurück zu returnieren.
       
  14. Datenschutz
     
    1. Ansorg erhebt, verarbeitet oder nutzt personenbezogene Daten nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung von Ansorg geregelt, die unter www.ansorg.com/bcr abgerufen oder jederzeit bei Ansorg angefordert werden kann.
    2. Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Ansorg bei Datenschutzverstößen nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet Ansorg – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Ansorg vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
      a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Ansorg jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    3. Die sich aus Ziff. 14.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Ansorg nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
       
  15. Gerichtsstand, anwendbares Recht
     
    1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Vertragsparteien ist der Sitz von Ansorg.
    2. Für diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  1. Allgemeines, Geltungsbereich
     
    1. Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen von Ansorg GmbH („Ansorg“) gegenüber den in Abs. 1.2 genannten Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte („Lieferbedingungen“), die der Kunde durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn Ansorg diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
    2. Die Lieferbedingungen gelten nur gegenüber den außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln, sowie gegenüber ausländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem ausländischen öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
    3. Gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden gelten die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte“ von Ansorg.
       
  2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
     
    1. Die in Produktkatalogen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen werden nur dadurch zu rechtsverbindlichen Bestandteilen des Vertrags, dass der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
    2. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Ansorg zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden, Zusagen sowie Änderungen bestätigter Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter von Ansorg.
    3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z.B. Rücktritt, Minderung oder Mängelanzeigen), die nach Vertragsschluss vom Kunden abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax).
       
  3. Warenbeschreibungen, Angebotsunterlagen, Änderungsvorbehalt
     
    1. Angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten und sonstigem dem Kunden von Ansorg überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantie für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Garantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
    2. Ansorg behält sich an den dem Kunden übergebenen Unterlagen und sonstigen Gegenständen, insbesondere an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Mustern sowie Software alle gegebenenfalls bestehenden Eigentumsrechte, Urheberrechte, Namensrechte und gewerblichen Schutzrechte vor. Gegenüber Dritten sind die genannten Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt ist.
    3. Für den Fall der unerlaubten Weitergabe der dem Kunden übergebenen Unterlagen und sonstigen Gegenstände an Dritte behält sich Ansorg die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche vor.
    4. Ansorg behält sich Konstruktions- und Materialänderungen vor, soweit dadurch die vereinbarte Funktion und optische Erscheinung nicht verändert wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist. Weitergehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.
  4. Liefer- und Leistungsfristen und -termine

    1. Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von Ansorg in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) bestätigt wurden.
    2. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung etwaiger vom Kunden zu beantwortender produktbezogener Fragen sowie der Angabe der von dem Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Leistungen, insbesondere der gewünschten Ausstattung des Liefergegenstandes.
    3. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen im Fall einer Anzahlung oder Vorkasse gem. Ziff. 7.3 erst wenn Ansorg über den Betrag regressfrei verfügen kann (Zahlungseingang).
    4. Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrübergang (Ziff. 5.4) bewirkenden Umstände eingetreten sind. Entsprechendes gilt für die Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine. Bei Lieferverzögerungen, die Ansorg zu vertreten hat, haftet Ansorg nur in dem in Ziff. 9 genannten Umfang.
    5. Die Liefer- und Leistungsfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich – auch während eines Verzugs – bei unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs von Ansorg liegenden und von Ansorg nicht zu vertretenden Ereignissen wie höhere Gewalt oder Arbeitskämpfe um die Dauer der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt Ansorg dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Störung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Bei Liefergegenständen, die Ansorg nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
    6. Für den Fall, dass der Kunde sich in Bezug auf die Liefergegenstände in Annahmeverzug befindet, ist Ansorg berechtigt, die Rechnung zu stellen (die sofort und ohne Abzug zur Zahlung durch den Kunden fällig ist) und dem Kunden sämtliche, durch die nicht rechtzeitige Annahme der Liefergegenstände entstandenen Kosten, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen. Bei Lagerung in den Räumen von Ansorg werden Lagerkosten in Höhe von 2% des Warenverkaufswertes pro Monat berechnet.
       
  5. Lieferumfang, Versand, Gefahrübergang, Transportversicherung
    1. Die in den Angebotsunterlagen von Ansorg genannten Maß- und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten des Liefergegenstandesstellen, soweit dies technisch bedingt und branchenüblich ist, Annäherungswerte dar.
    2. Ansorg kann aus begründetem Anlass Teillieferungen und/oder -leistungen vornehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
    3. Der Lieferort bestimmt sich nach den zwischen Ansorg und dem Kunden vereinbarten Lieferklauseln, die nach der jeweils aktuellen Fassung der Incoterms auszulegen sind. Soweit keine besondere Lieferklausel vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung stets EXW gemäß der aktuellen Fassung der Incoterms am Sitz von Ansorg. Wird die Ware zum Kunden befördert, geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Die Wahl der Versandart und des Versandweges liegt im freien Ermessen von Ansorg.
    4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware diesem zur Verfügung gestellt worden ist. Wird die Ware zum Kunden befördert, geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der erste Beförderer die Ware entgegennimmt. Verzögert sich die Beförderung der Ware in Folge von Umständen, die Ansorg nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
    5. Die Eindeckung einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden. Im Schadenfalle tritt Ansorg die Ansprüche aus der Versicherung an den Kunden Zug um Zug gegen Erbringung der vertraglichen Leistung des Kunden (einschließlich Erstattung der Versicherungsprämie) ab.
    6. Die Lieferung erfolgt gemäß der aktuellen Version der Incoterms.
       
  6. Preise

    Preisangaben verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (EXW) zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung sowie der mit der Lieferung verbundenen Steuern und sonstigen Abgaben. Zahlungen haben in der Währung zu erfolgen, die in dem Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung von Ansorg genannt ist.

  7. Payment Terms, Credit Standing of Customer
     
    1. Rechnungen von Ansorg sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung durch den Kunden fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Ansorg über den Betrag regressfrei verfügen kann (Zahlungseingang).
    2. Ansorg ist berechtigt, für Teillieferungen und/oder -leistungen im Sinne der Ziff. 5.2 Teilrechnungen zu erstellen.
    3. Ansorg ist berechtigt eine Anzahlung von 80% des Auftragswertes vor Auslieferung zu verlangen. Sofern für den Kunden keine Kreditversicherung zu erlangen ist oder Ansorg für den Kunden eine negative Bonitätsauskunft erhält, ist Ansorg berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
    4. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien von Ansorg als Zahlungsmittel entgegengenommen. In diesen Fällen gilt die Zahlung erst nach vorbehaltloser Gutschrift auf dem angegebenen Konto von Ansorg als erfolgt. Sämtliche mit der Bezahlung durch Wechsel oder Scheck entstehenden Kosten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
    5. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
    6. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist Ansorg unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
    7. Weiterhin hat Ansorg im Fall des Zahlungsverzugs mit einer Entgeltforderung Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
    8. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tilgen die bei Ansorg eingehenden Zahlungen des Kunden dessen Schulden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit gemäß Ziff. 7.1.
       
  8. Untersuchungspflicht, Mangelhaftigkeit, Mängelrüge, Rechte des Kunden bei Mängeln
     
    1. Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach deren Ablieferung an den Kunden zu untersuchen und etwaige bei Ablieferung der Liefergegenstände erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung, Ansorg schriftlich anzuzeigen und dabei die Art des Mangels genau zu bezeichnen. Verdeckte Mängel hat der Kunde Ansorg innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls verliert der Kunde in Bezug auf diese Mängel seine Mängelansprüche, und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Kunde für die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse vorbringt. Für die Einhaltung der vorgenannten Wochenfristen genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelanzeige durch den Kunden, sofern die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige Ansorg auch tatsächlich zugegangen ist.
    2. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, liegt ein Mangel nicht schon dann vor, wenn der Liefergegenstand nicht den im Bestimmungsland gültigen technischen und sonstigen Normen entspricht oder wenn der Liefergegenstand sich nicht für Zwecke eignet, für die vergleichbare Ware gewöhnlich verwendet wird. Abweichungen einzelner Lieferteile in Oberfläche, Struktur und Farbe stellen, soweit sie produktionstechnisch bedingt und zumutbar sind, ebenfalls keinen Mangel dar.
    3. Beanstandungen des Kunden sind in jedem Fall dann ausgeschlossen, wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde gegen die anwendungstechnischen Hinweise von Ansorg verstoßen hat.
    4. Kann nach einer Mängelanzeige des Kunden ein Mangel des Liefergegenstandes nicht festgestellt werden, hat der Kunde Ansorg die im Zusammenhang mit der Prüfung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten zu ersetzen.
    5. Im Falle einer Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes ist Ansorg nach eigener Wahlberechtigt, den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Das Recht von Ansorg die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    6. Soweit die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes nicht innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird, kann der Kunde Minderung des Kaufpreises verlangen.
    7. Der Kunde ist nicht berechtigt, im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes anstelle der Kaufpreisminderung gemäß Ziff. 8.6 vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Mangel stellt eine wesentliche Pflichtverletzung dar. Keine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens sechs Wochen betragen muss, die Vertragswidrigkeit beseitigt wird.
    8. Die Rechte des Kunden bei Mängeln des Liefergegenstandes verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes an den Kunden. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    9. Ansorg bietet dem Kunden zusätzlich für alle Leuchten der Marke Ansorg eine Garantie von 5 Jahren an. Die Garantiebedingungen werden dem Kunden auf Anfrage übermittelt und sind auch im Internet (www.ansorg.com) verfügbar.
       
  9. Haftung, Schadensersatz
     
    1. Ansorg haftet dem Kunden gegenüber auf Schadensersatz - insbesondere für Vermögensfolgeschäden wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung oder Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes - nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
    2. Vorbehaltlich der Regelung von Ziff. 9.3 und Ziff. 13.2 haftet Ansorg nach den gesetzlichen und vertraglich nicht abänderbaren Produkthaftungsregeln, bei Datenschutzverstößen und bei Körperschäden.
    3. Falls Ansorg von einem Dritten, der den Liefergegenstand vom Kunden oder über einen oder mehrere Zwischenverkäufer in der Absatzkette erworben hat, wegen eines angeblichen Produktfehlers des Liefergegenstandes nach den Bestimmungen eines ausländischen Rechtes in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, Ansorg im Innenverhältnis von sämtlichen gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen des Dritten freizustellen, soweit der Liefergegenstand den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen technischen und sonstigen Normen im Hinblick auf die Produktsicherheit entsprochen und somit im Verhältnis zum Kunden keine Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes vorgelegen hat.
    4. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Ansorg nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
       
  10. Eigentumsvorbehalt
     
    1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Kunden im Sinne von Ziff. 7.1 das Eigentum von Ansorg.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung des Eigentumsvorbehaltes gemäß Ziff. 10.1 bzw. eines im Bestimmungsland (Sitz des Kunden) anerkannten, funktionell äquivalenten Sicherungsrechtes dienen. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor.
       
  11. Pflichten des Kunden bei Montage der Liefergegenstände und/oder Einrichten der Beleuchtung
     
    1. Der Kunde hat im Fall der Montage der Liefergegenstände durch Ansorg für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen, das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln und sämtliche vereinbarten Bereitstellungspflichten sowie Vorleistungen zur erfüllen. Der Kunde gewährleistet in diesem Zusammenhang, dass Ansorg in der Lage ist die Montage ohne rechtliche oder tatsächliche Behinderung und ohne Verzögerung auszuführen. Hierzu gehört, dass der Kunde eine nicht ebenerdige Montage Ansorg bei Beauftragung mitteilt, der Montageort zugänglich, gereinigt und frei von Hindernissen oder Behinderungen ist. Insbesondere hat der Kunde alle vereinbarten sowie notwendigen Vorarbeiten und Vorleistungen auf eigene Kosten zu erbringen und zum Zeitpunkt des Montagebeginns die statischen Vorgaben von Ansorg zu gewährleisten.
    2. Der Kunde haftet für die Verletzung seiner Pflichten gem. Ziff. 11.1 nach den gesetzlichen Vorschriften.
       
  12. Umtausch, Rücknahme aus Kulanz
    1. Der Kunde hat unbeschadet der Bestimmungen von Ziff. 8 keinen Anspruch auf Umtausch oder Rücknahme des Liefergegenstandes gegen Erteilung einer Gutschrift.
    2. Im Einzelfall ist eine Warenrücknahme oder Umtausch nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Ansorg aus Kulanz möglich.
    3. Eine Warenrücknahme oder Umtausch erfolgt ausschließlich zu den von Ansorg im jeweiligen Einzelfall genannten Bedingungen und Konditionen, die der Kunde mit der Warenrücksendung anerkennt.
    4. Ansorg ist berechtigt, eine Warenrücksendung, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Ansorg zu verweigern und auf Kosten und Gefahr des Kunden zurück zu returnieren.
       
  13. Datenschutz
     
    1. Ansorg erhebt, verarbeitet oder nutzt personenbezogene Daten nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung von Ansorg geregelt, die unter www.ansorg.com/bcr abgerufen oder jederzeit bei Ansorg angefordert werden kann.
    2. Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Ansorg bei Datenschutzverstößen nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet Ansorg – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
       
  14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
     
    1. Soweit der Kunde seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Vertragsparteien das sachlich zuständige Gericht in Freiburg im Breisgau, Deutschland. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter endgültig entschieden. Der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist Freiburg im Breisgau, Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache geführt.
    2. Für diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien gilt das Recht der Schweiz unter Einschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
       
  15. Schlussbestimmungen
    1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und/oder der Lieferbedingungen im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
    2. Die Vertragsparteien sind gegenseitig verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks erforderlich sind, und alles zu unterlassen, was die Erreichung und die Erhaltung des Vertrages beeinträchtigt.